Ansprüche von Reisenden an Fluglinien und Reisebüros

Dem Fluggast muss es freistehen, einen von mehreren gebuchten und bezahlten Flügen ausfallen zu lassen.

Der Sommer ist nun endlich eingekehrt, und damit beginnt auch die Urlaubszeit und mit ihr die Reisesaison. In diesem Zusammenhang haben die österreichischen Gerichte sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in jüngster Zeit einige interessante Entscheidungen zu Ansprüchen von Reisenden gegenüber Fluglinien und Reiseveranstaltern gefällt.

Verlust von Reisegepäck. So wurde vom Europäischen Gerichtshof infolge einer Anfrage eines spanischen Gerichtes klargestellt, welchen Anspruch auf Ersatz Fluggäste für abhandengekommenes Gepäck nach dem Abkommen von Montreal gegenüber der Flug-linie haben. Anlass war, dass ein Reisender neben einem Anspruch auf Schadenersatz von 2700 € für das verlorene Gepäck auch einen Anspruch auf den durch diesen Verlust entstandenen immateriellen Schaden in Höhe von Euro 500 € erhob. Laut Europäischem Gerichtshof besteht demnach ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.000 SZR. Dabei handelt es sich um eine vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Währungseinheit, die aus den wichtigsten Weltwährungen zusammengesetzt ist. Der Betrag von 1000 SZR entsprach im April 2010 ungefähr 1130 €. Mit diesem Betrag sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden abgegolten. Das bedeutet, im gegenständlichen Fall war mit diesem Höchstbetrag der gesamte Schadenersatzanspruch erschöpft. Konkret bedeutet das, dass im Falle des Transports beziehungsweise der Mitnahme höherer Werte im Reisegepäck bei Aufgabe des Gepäcks der Wert angegeben werden muss und somit der von der Fluggesellschaft dafür in Rechnung gestellte Zuschlag auch bezahlt werden muss.

Cross Border Selling ist legitim. Eine weitere Entscheidung betrifft die freie Wahl der Inanspruchnahme von gebuchten Flügen. Dabei hat das Handelsgericht Wien in seiner Berufungsentscheidung vom 1. März 2010 festgestellt, dass Tarifbestimmungen von Fluglinien, die im Falle der Buchung mehrerer Flüge auf einem Flugschein - zum Beispiel Hin- und Rückflug - die Fluglinie berechtigen, bei Nichtantreten eines der gebuchten Flüge alle folgenden zu annullieren, nichtig sind. Begründung: Der Fluggast habe die Leistung bezahlt, es muss ihm freistehen, einen Flug ausfallen zu lassen. Fluglinien versuchen dieses "Cross Border Selling" zu unterbinden, um es dem Konsumenten unmöglich zu machen, sich aus mehreren Flugangeboten ein für ihn günstigeres zusammenzustellen.

Pflicht zur Hurrikan-Warnung. Eine weitere interessante Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf die im karibischen, US-amerikanischen und mexikanischen Raum bevorstehende Hurrikan-Saison, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Ende des vergangenen Jahres gefällt. Demnach ist bei Buchung einer Reise in ein Hurrikan-Gebiet der Reiseveranstalter und in seiner Vertretung das Reisebüro verpflichtet, einen Kunden über die Möglichkeit einer saisonbedingt erhöhten Hurrikan-Gefahr oder sonstige Naturereignisse, Unruhen oder ähnliche Gefahren am Urlaubsort zu unterrichten. Es reicht aber auch aus, wenn dem Kunden vom Reiseveranstalter ein Katalog über sein Urlaubsziel überreicht wird, in dem auf diese Gefahren ausdrücklich hingewiesen wird. Wurde jedoch eine derartige Aufklärung unterlassen, und tritt ein derartiges Naturereignis im Urlaub ein, das zu einer Gefährdung des Urlaubers oder zu einem Verlassen des Urlaubsortes führt, haftet der Veranstalter für die entgangene Urlaubsfreude und die im Zusammenhang mit diesem Ereignis anfallenden Zusatzkosten.

Frankfurter Tabelle. Wenn das Urlaubsquartier nicht der Buchung entspricht, empfiehlt sich ein Studium der Frankfurter Tabelle für allfällige Preisminderungs- bzw. Schadenersatzansprüche. Diese Tabelle wird vom Frankfurter Landgericht für die Berechnung von derartigen Ansprüchen angewendet. Sie ist zwar weder in Deutschland noch in Österreich Gesetz, dient aber letztlich als Anhaltspunkt für Entschädigungen einer enttäuschenden Urlaubsreise. Wichtig ist, dass die Missstände vor Ort ausdrücklich protokolliert werden.

 

 

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